StPO § 34 – Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 34 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
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