StPO § 35 – Bekanntmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 35 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
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