StPO § 35a – Rechtsmittelbelehrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 35a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren.
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