StPO § 36 – Zustellung und Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 36 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
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