StPO § 37 – Zustellungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 37 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
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