StPO § 40 – Öffentliche Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 40 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
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