StPO § 45 – Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 45 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
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