StPO § 47 – Keine Vollstreckungshemmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 47 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
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