StPO § 48 – Zeugenpflichten; Ladung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 48 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
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