StPO § 49 – Vernehmung des Bundespräsidenten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 49 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen.
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