StPO § 51 – Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 51 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.