StPO § 53a – Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 53a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen 1.eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,2.einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder3.einer sonstigen Hilfstätigkeitan deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
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