StPO § 55 – Auskunftsverweigerungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 55 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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