StPO § 57 – Belehrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 57 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen.
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