StPO § 61 – Recht zur Eidesverweigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 61 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
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