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StPO § 62 – Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1.Gefahr im Verzug ist oder2.der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

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