StPO § 62 – Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1.Gefahr im Verzug ist oder2.der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.