StPO § 63 – Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 63 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
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