StPO § 64 – Eidesformel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 64 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".
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