StPO § 65 – Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 65 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
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