StPO § 66 – Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 66 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
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