StPO § 68 – Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 68 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt.
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