StPO § 68a – Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 68a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
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