StPO § 69 – Vernehmung zur Sache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 69 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
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