StPO § 70 – Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 70 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
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