StPO § 71 – Zeugenentschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 71 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
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