StPO § 71 – Zeugenentschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.