StPO § 72 – Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 72 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.