StPO § 73 – Auswahl des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 73 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
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