StPO § 74 – Ablehnung des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 74 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
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