StPO § 76 – Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 76 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
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