StPO § 77 – Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 77 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
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