StPO § 78 – Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 78 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
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