StPO § 79 – Vereidigung des Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 79 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
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