StPO § 80a – Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 80a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
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