StPO § 81 – Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 81 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird. (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist.
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