StPO § 81d – Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 81d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.
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