StPO § 82 – Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 82 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
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