StPO § 85 – Sachverständige Zeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 85 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
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