StPO § 87 – Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 87 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
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