StPO § 88 – Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 88 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.