StPO § 89 – Umfang der Leichenöffnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 89 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
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