StPO § 92 – Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 92 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.
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