StPO § 93 – Schriftgutachten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 93 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.