StPO § 95 – Herausgabepflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 95 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.
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