StPO § 97 – Beschlagnahmeverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 97 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1.schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.
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