StPO § 98 – Verfahren bei der Beschlagnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 98 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs.
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