StPO § 101 – Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 101 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs.
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