StPO § 102 – Durchsuchung bei Beschuldigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 102 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
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