StPO § 105 – Verfahren bei der Durchsuchung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 105 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs.
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