StPO § 106 – Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 106 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
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