StPO § 108 – Beschlagnahme anderer Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 108 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben.
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